Für die richtige Wiedergabe dieser Animation, benötigen Sie den aktuellen FlashPlayer!
Für die richtige Wiedergabe dieser Animation, benötigen Sie den aktuellen FlashPlayer!
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stürtz GmbH - Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. GeltungsbereichAufträge werden ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
II. Preise
1. Unsere im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Angebotsabgabe. Alle aufgeführten Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Änderungen angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN).
4. Änderungen wesentlicher Kostenbestandteile (z. B. Materialpreise und Löhne) bis zum Tag der Lieferung berechtigen uns auch nach Vertragsabschluss zu einer entsprechenden Preiskorrektur.
III. Zahlung
1. Die Zahlung (Rechnung) hat innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto auf den Rechnungsbetrag, jedoch, sofern in der Rechnung ausgewiesen, nicht auf Kosten für Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandauslagen. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
2. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haften wir nicht, sofern uns oder unserem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so können wir Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen uns insbesondere zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von noch offenen und bereits fälligen Rechnungen im Zahlungsverzug befindet.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum und Lieferung der Ware, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
6. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
IV. Lieferung
1. Den Versand nehmen wir für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haften jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Geraten wir mit unseren Leistungen in Verzug, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben und eine angemessene Nachfrist gewährt wurde. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
4. Betriebsstörungen – sowohl in unserem Betrieb als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Im Rahmen der uns aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten nehmen wir nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zu den üblichen Geschäftszeiten Verpackungen zurück, es sei denn, wir können eine andere Annahme-/Sammelstelle benennen. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber.
6. Regelung zum Palettentausch
a) Für den Transport der Waren mit einem Verkehrsunternehmen werden Euro-Pool-Tauschpaletten nach dem Bonner Palettentausch verwendet.
b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Anlieferung der palettierten Ware die gleiche Anzahl tauschfähiger Paletten gleicher Art und Güte zurückzugeben. Für die Tauschfähigkeit gilt die UICNorm 435-4 des internationalen Eisenbahnverbandes. Die übergebenen Paletten gehen bestimmungsgemäß in das Eigentum des Auftragsgebers über.
c) Der Auftraggeber hat Anzahl und Art der beladenen Paletten zu quittieren und Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten, leere Paletten gleicher Anzahl und Art in tauschfähigem Zustand zu übergeben, sich die Übergabe quittieren zu lassen und Vorbehalte hinsichtlich der Güte festzuhalten sowie bei Nichttausch, wenn keine oder nicht genügend Paletten gleicher Art und Güte übergeben werden oder die Annahme als nicht tauschfähig abgelehnt wird, dies zu bestätigen.
d) Bei Nichttausch, wenn keine oder nicht genügend Paletten gleicher Art und Güte übergeben werden oder die Annahme als nicht tauschfähig abgelehnt wird, stellt der Auftragnehmer die Ersatzbeschaffung für die fehlenden oder nicht tauschfähigen Paletten dem Auftraggeber in Rechnung.
V. Eigentum
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von uns gegen den Auftraggeber unser Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
2. Uns steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druckvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht aus der Geschäftsverbindung zu.
3. Bei Be- oder Verarbeitung durch uns und in unserem Eigentum stehender Waren sind wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behalten zu jedem Zeitpunkt der Verarbeitung das Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist unser Miteigentumsanteil auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
4. Die von uns zur Herstellung des beauftragten Endprodukts eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Daten, Filme, Lithos und Druckplatten, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum.
VI. Beanstandungen, Gewährleistung
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreif-/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreif-/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware, versteckte Mängel sind innerhalb einer Woche nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholter Versuche fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall sind wir von unserer Haftung befreit, wenn wir Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtreten. Wir haften wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden von uns nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen, die aufgrund der Lieferbedingungen der Fachverbände der Papiererzeugung beschafft wurden, erhöht sich der Prozentsatz auf deren Toleranzsätze.
VII. Verwahren, Versicherung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt.
2. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
3. Bestandsanzeigen werden nur auf ausdrückliches Verlangen und nur anhand unserer Lagerkartei gemacht. Sämtliche Meldungen werden unter Vorbehalt des Irrtums abgegeben.
VIII. Haftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
– bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden,
– bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragsnehmers; insoweit haften wir nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden,
– im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers,
– bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,
– bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
IX. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI. und VIII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VIII. 2. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, sofern wir arglistig gehandelt haben.
X. Druckweiterverarbeitung
1. Vom Auftraggeber zu liefernde Materialien, insbesondere Rohbogen sind unter Angabe der Menge auf eigene Gefahr frei Laderampe zu liefern. Wir sind nicht verpflichtet, die angelieferte Menge auf Übereinstimmung mit dem Lieferschein zu überprüfen. Aus bei der Verarbeitung erkennbaren Abweichungen können keine Ansprüche an uns abgeleitet werden.
2. Die Materialien müssen in der für die buchbinderische Verarbeitung entsprechenden Beschaffenheit angeliefert werden, insbesondere müssen Signaturen angebracht sein.
3. Die Materialien müssen einen branchenüblichen, der Materialart und Bindetechnik entsprechenden Verarbeitungszuschuss erhalten. Für die ersten und letzten Bogen sowie Vorsatzblätter muss ein Zuschuss von 10%, für schwierige Falz- und Heftarbeiten ein entsprechend höherer Zuschuss vorgesehen werden. Bei bestellten Teillieferungen ist der Zuschuss auf jede einzelne Lieferquote zu beziehen.
4. Wir sind berechtigt, für Ausstellungs- und Archivzwecke, je nach Höhe der Auflage 2–6 Belegexemplare herzustellen.
5. Nach Fertigstellung der Gesamtauflage hat der Auftragnehmer überschüssige Materialien auf eigene Kosten zurückzunehmen.
XI. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
XII. Impressum
Wir können auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf unsere Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist Würzburg, wenn auch der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: April 2011
Stürtz-AGB als PDF-Datei herunterladen



